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Satzung des Ortsverbandes „Freie Wähler“ in Trautskirchen

§ 1 Name, Sitz und Zielsetzung des Ortsverbandes

1. Der Ortsverband „Freie Wähler“ ist eine Vereinigung parteipolitisch ungebundener Bürger, die sich zum Ziel gesetzt haben, auf die in der Gemeinde Trautskirchen zu betreibende Kommunalpolitik zum Besten der Bürgerschaft einzuwirken.

2. Deshalb beteiligt sich der Ortsverband „Freie Wähler“ an den Wahlen zum Gemeinderat und ggf. Bürgermeister sowie deren Vorbereitung in Wort und Schrift. Sie treten insoweit als überparteiliche Freie Wählergruppe im Sinne des Bayerischen Gemeindewahlgesetzes unter nachfolgendem Namen „Freie Wähler“ bezeichnet auf.

§ 2 Zweck

1. Zweck und Aufgabe des Ortsverbandes „Freie Wähler“ besteht darin, den Bürgern der Gemeinde Trautskirchen eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen. Der Ortsverband sieht seine Aufgabe in der Förderung sachbezogener Kommunalpolitik, die nicht durch Parteibindungen und Gruppenegoismen geprägt ist.

2. Zur Verwirklichung der politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie als Parteifreie allein ihrem Gewissen verantwortlich sind und sachgerecht zum Wohle der Gemeinde Trautskirchen und ihrer Bürger entscheiden.

3. Der Ortsverband „Freie Wähler“ kann einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beitreten.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Eintritt in den Ortsverband „Freie Wähler“ erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und setzt Volljährigkeit sowie voraus, dass der Eintretende keiner politischen Partei angehört. Die Eintrittserklärung wird mit der Bestätigung durch die Vorstandschaft wirksam. Der Austritt ist schriftlich gegenüber der Vorstandschaft zu erklären und wird zum Jahresende wirksam.

2. Die Vorstandschaft kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Grundsätze verstößt oder einer politischen Partei beitritt. Der Ausschluss erfolgt schriftlich. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen verlangen, dass die Mitgliederversammlung entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod.

§ 4 Vorstandschaft

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Schriftführer und Schatzmeister
  • vier Beiräte

§ 5 Vertretungsbefugnis der Vorstandschaft

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, die den Ortsverband gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Intern geht das Vertretungsrecht des 1. Vorsitzenden vor.

§ 6 Wahl der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt. Die Wahl ist schriftlich und geheim. Auf Antrag kann die Wahl auch offen vorgenommen werden, sofern kein anwesendes Mitglied widerspricht oder über mehr als einen Kandidaten abzustimmen ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

2. Eine Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn der Bestand des Ortsverbandes gefährdet ist, die Zielsetzung geändert werden soll oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.

3. Beschlussfähig ist die Versammlung ab acht anwesenden Mitgliedern. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

4. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

5. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren für drei Jahre.

§ 8 Nominierungsversammlung

Wahlberechtigt und wählbar sind alle anwesenden volljährigen Personen, die im Sinne des Wahlgesetzes wahlberechtigt sind und keiner politischen Partei angehören.

§ 9 Beiträge

Der Ortsverband erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März zu entrichten.

§ 10 Aufgaben des Schatzmeisters

Der Schatzmeister führt Buch über Einnahmen und Ausgaben und legt mindestens einmal jährlich Rechenschaft ab.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 12 Auflösung

1. Die Auflösung des Ortsverbandes erfordert eine Dreiviertelmehrheit und einen ausdrücklichen Hinweis in der Einladung.

2. Die Abstimmung erfolgt geheim.

3. Das Vermögen fällt an die Gemeinde Trautskirchen und ist einem sozialen Zweck zuzuführen.

§ 13 Datenschutz

Die Freien Wähler speichern personenbezogene Daten ihrer Mitglieder gemäß DSGVO und BDSG. Die Daten werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet und geschützt.

Trautskirchen, 24. Mai 2023

Gabi Lichtenberg, 1. Vorsitzende
Martin Bardenbacher, 2. Vorsitzender